Wichtige Entscheidung zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor wenigen Monaten zu formularmäßigen Renovierungs- und Abgeltungsklauseln entschieden. Durch Renovierungsklauseln wird die (grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. Der Mieter soll danach z.B. die Wände oder die Heizkörper innerhalb bestimmter (flexibler) Fristen streichen oder die Kosten hierfür tragen. Für den Fall, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind, verpfichten (Quoten-)Abgeltungsklauseln den Mieter dazu, die Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen anteilig zu tragen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter einer vom Vormieter unrenoviert (!) übergebenen Wohnung die Vornahme von Schönheitsreparaturen ohne angemessenen finanziellen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Grund dafür ist, dass eine solche Klausel den Mieter sonst zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten würde. Dies führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder sogar in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Dies kann nach richtiger Ansicht des BGH nicht sein.

Für den Mieter bedeutet diese Entscheidung also folgendes: Wurde in dem Mietvertrag vereinbart, dass vom Mieter Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, wurde aber gleichzeitig eine unrenovierte Wohnung übergeben, muss der Mieter die Schönheitsreparaturen weder selbst durchführen noch dafür Schadensersatz bezahlen. Die Änderung der Rechtsprechung ist also ganz klar als mieterfreundlich zu bezeichnen und spart dem Mieter nicht nur Mühe, sondern auch noch Geld.

Ein im Mietrecht erfahrener Rechtsanwalt kann mühelos den Mietvertrag überprüfen und feststellen, ob die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt.


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