Höherer Kindesunterhalt aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle

Zum 1.8.2015 ist die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht worden. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie entfaltet zwar selbst keine Gesetzeskraft. Allerdings ziehen nahezu alle Gerichte die Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts heran. An ihr können sich daher sowohl der Unterhaltszahlende als auch der Unterhaltsbedürftige orientieren.

Erstmals seit 2010 wurde nicht nur der Selbst­behaltssatz, also die Summe, die dem Unterhalts­zahlenden zur Bestreitung seines eigenen Lebens­unterhalts zwingend verbleiben muss, sondern auch der Unterhaltsbetrag für den zu zahlenden Kindesunterhalt erhöht. Die neue Düsseldorfer Tabelle führt also dazu, dass seit dem 1.8.2015 grundsätzlich mehr Kindesunterhalt bezahlt werden muss.

Wie hoch der Kindesunterhalt im Einzelnen geschuldet ist, bestimmt sich anhand des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhalts­schuldners, am Alter des unterhalts­bedürftigen Kindes und an der Anzahl der Unterhalts­bedürftigen. Erhält der das Kind betreuende Elternteil das Kindergeld, wird dieses zur Hälfte zugunsten des Unterhaltszahlenden in Abzug gebracht. Dies deshalb, weil das Kindergeld rechnerisch beiden Elternteilen gleichermaßen zusteht.

Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Bestimmung des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhalts­schuldners, da hier einige Abzugs­möglichkeiten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen oder Alters­vorsorge­zahlungen) berücksichtigt werden können. Die Höhe des Nettoeinkommens ist wesentlich für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung. Je höher das Nettoeinkommen, desto höher der zu zahlende Unterhalt. Daher ist es wichtig, genau zu überprüfen, welche Abzüge vom monatlichen Nettoeinkommen zugunsten des Unterhaltsverpflichteten tatsächlich möglich sind und welche nicht.

Im Familienrecht erfahrene Rechtsanwälte, können das Nettoeinkommen und damit den Unterhaltsanspruch rechnerisch bestimmen.


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