Elternunterhalt

Der häufigste Fall des Elternunterhalts ist der, dass Kinder zu Unterhaltszahlungen für ihre bedürftigen Eltern herangezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn diese pflegebedürftig sind und in einem teuren Heim untergebracht werden müssen.

An dieser Stelle werden wir Sie in den nächsten Monaten fortlaufend über neue Rechtsprechung, Grundlagen und Strategien zum Elternunterhalt unterrichten.

1. Grundsätzliches

Der Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt ergibt sich aus dem Gesetz. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Soweit zum Grundsatz. Entscheidend ist aber die Bedürftigkeit der Mutter/des Vaters auf der einen Seite und die Leistungsfähigkeit des/der Kindes/Kinder auf der anderen Seite.

2. Leistungsfähigkeit des Kindes

Der eigene angemessene Unterhalt des Kindes bestimmt die Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Der Bundesgerichtshof entschied dazu, dass ein in Anspruch genommenes Kind keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards hinnehmen muss (BGH v. 23.10.2002 Az: XII ZR 266/99). Daher kann einem Kind auch nicht zugemutet werden sein Haus zu vermieten oder gar zu verkaufen, um Unterhalt zahlen zu müssen. Auch kann ein Kind nicht gezwungen werden für die Zahlung von Elternunterhalt einen Kredit aufnehmen zu müssen.

Mit dem Eingang der sogenannten Rechtswahrungsanzeige wird es ernst. Damit teilt der Sozialhilfeträger dem Kind mit, dass er Zahlungen für den Elternteil erbringt und die Eintrittspflicht des Kindes geprüft wird (§ 94 Absatz 4 Satz 1 SGB XII). Ab diesem Zeitpunkt kann auch später, wenn sich „Brieffreundschaften“ zwischen dem Amt und dem betroffenen Kind entwickelt haben, rückwirkend Unterhalt zu zahlen sein. Gut aufbereitete Auskünfte des Kindes zur vorhandenen oder nicht gegebenen Leistungsfähigkeit und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung halten diesen Zeitraum kurz und belasten das Verhältnis zwischen Eltern und Kind nicht zusätzlich.

In der Mitteilung des Sozialhilfeträgers müssen Angaben zum Grund und Umfang des Pflegebedarfes gemacht werden. Fehlen diese Angaben, braucht das Kind keine Angaben zu seiner Leistungsfähigkeit machen. Auch hat ein Elternteil nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist aus eigenen Einkünften seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. So gehört die Erläuterung der Notwendigkeit einer Heimunterbringung zur Begründung eines Unterhaltsanspruches.

Geht der Bedürftige einfach aus Bequemlichkeit ins Heim, müssen die Kinder nicht zahlen, wenn die Rente nicht reicht die Heimkosten zu decken.

3. Was darf ein Heim kosten bzw. können wir Oma und Opa in ein billigeres Heim abschieben?

Selbst wenn eine Heimunterbringung notwendig ist, müssen Kinder nicht für die Unterbringung in einem Pflegeheim der gehobenen Art zahlen. Eltern haben hier keine „Versicherung“ ihres Lebensstandards. Da sie ja auch offensichtlich nicht ausreichend vorgesorgt haben diesen Standard abzusichern.

Muss der Elternteil in ein günstigeres Heim wechseln? Wenn der Wechsel dem Elternteil aufgrund Erkrankung oder sozialer Verbindungen zum jetzigen Heim unzumutbar erscheint, muss er nicht umziehen (OLG Schleswig Az: 15 UF 187/07). Man sollte aber prüfen, ob nicht durch eine andere Art der Unterbringung im Heim, z.B: durch Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer sich Kosten reduzieren ließen. Darauf muss sich der Elternteil verweisen lassen.

Wenn keine Bindungen zum Aufenthaltsort bestehen, die einen Wegzug unzumutbar erscheinen ließen, müssen dann nicht sogar Residenzwechsel ins Ausland, z.B. in ein Heim nach Polen oder Rumänien in Betracht gezogen werden? Zumindest innerhalb der Bundesrepublik scheint mir ein Umzug zumutbar um Kosten zu sparen. Verlangt man doch auch von Arbeitssuchenden, dass sie sich überregional bewerben oder man kürzt ihnen die Leistungen. Daher sollten in jedem Fall die Kosten der Heimunterbringung in der (weiteren) Region erst einmal geprüft werden, bevor man die geltend gemachten Unterbringungskosten einfach hinnimmt (www.der-pflegekompass.de).

4. Haben Oma und Opa einen Anspruch auf die Unterbringung im Heim?

Muss der Elternteil eigentlich das Angebot annehmen, dass er von seinem Kind oder Schwiegerkind gepflegt und bei sich untergebracht wird und daher kein Anspruch auf Heimunterbringung besteht?

Im Gesetz steht, dass Unterhalt durch Zahlung einer „Geldrente“ zu gewähren ist (vgl § 1612 Absatz 1 S. 1 BGB). Das Angebot Naturalunterhalt zu erbringen, muss der Elternteil daher nicht ohne weiteres annehmen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, d.h. der Elternteil kann optimal zu Hause bei seinem Kind versorgt werden oder wurde es bereits, kann eine Interessenabwägung zu Lasten des reinen Geldunterhaltsanspruches des Elternteiles ausfallen. Würde man diesen Anspruch des Kindes allzu schnell bejahen, sollte man auch daran denken, dass dann möglicherweise in anderen Fällen ein Anspruch des Elternteiles folgen könnte, sich beim Kind einzuquartieren und eine Pflege vor Ort zu fordern.

Fortsetzung folgt...


Themenarchiv: