Durchsuchung von Wohnraum nur nach richterlichem Beschluss

Das Bundesverfassungsgericht hat nochmal klargestellt, dass eine Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich nur nach einer richterlichen Anordnung erfolgen darf (sog. Richtervorbehalt). Dies ist im Gesetz – und in der Verfassung - auch als Regelfall so vorgesehen. In begründeten Eilfällen, also bei „Gefahr in Verzug“, ist allerdings auch eine Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden – also die Staatsanwaltschaft – zulässig. Ordnet der Staatsanwalt in Eilfällen eine Durchsuchung selbst an, muss er diese allerdings nachträglich dem zuständigen Richter zu Prüfung vorlegen.

In der strafrechtlichen Praxis findet eine Vielzahl von Wohnungsdurchsuchungen statt, die von der Staatsanwaltschaft wegen „Gefahr in Verzug“ angeordnet werden. Hintergrund sind meist Ermittlungen wegen Gewalttaten oder auch wegen Drogendelikten. So ist es etwa nicht unüblich, dass nach dem Auffinden von Waffen oder Drogen in der Kleidung oder im Pkw des Beschuldigten, auch dessen Wohnung durchsucht wird. Zu groß ist die Angst, dass Beweismittel plötzlich verschwinden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun nochmal klargestellt, dass die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft immer dann entfällt, wenn ein Richter mit der Sache befasst werden kann. In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall, war ein Richter erreichbar und verweigerte eine schnelle Entscheidung über den Dursuchungsantrag, weil er zuerst die Ermittlungsakte genau studieren wollte. Aus Angst, dass während der Zeit, in der der Richter die Ermittlungsakte „gemütlich“ prüft, Beweise verschwinden könnten, ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug selber an.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass dies rechtswidrig war. Der Richter war hier für die Staatsanwaltschaft erreichbar.


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